Häufig gestellte Fragen

FAQ

Hier finden Sie weitere Informationen, die Ihren bestehenden Mietvertrag betreffen.

Tipps für Mieter
Tipps für Mietinteressierte
Wohngeld
Glasfaserausbau
Information zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Einmalige Entlastungshilfe für Dezember 2022

Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Die Bundesregierung hat ein Informationsblatt für Mieterinnen und Mieter verfasst, aus dem Sie entnehmen können, wie die Entlastung an Sie weitergegeben werden soll.
Weitere Informationen zur Energiepreisbremse auf der Internetseite der Stadtwerke Brühl

Mir drohen Mietschulden, was kann ich tun?

Wer seine Miete nicht zahlt, muss grundsätzlich mit der Kündigung rechnen.

Wohnungsverlust durch schnelles Handeln verhindern!

Wenn Mieter mit Mietschulden zu kämpfen haben, ist schnelles Handeln gefragt. Mietrückstände sollten keinesfalls ignoriert werden – ansonsten drohen Kündigung, Klage und Räumung der Mietwohnung. Falls Sie in soziale Notlage geraten sollten, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich, das heißt. schon bei Anbahnung der Schwierigkeiten mit uns in Verbindung zu setzen. Es gibt viele Wege aus den Mietschulden – und alle beginnen mit einer vertrauensvollen Beratung.

Drohen Ihnen Mietrückstände oder Mietschulden?

Wir bieten Ihnen in diesem besonderen Ausnahmefall die Möglichkeit, sich mit unseren Mitarbeitern in Verbindung zu setzen. Gerne besprechen wir mit Ihnen das Problem persönlich und vertraulich. Schreiben Sie uns zur Terminvereinbarung hierzu bitte ein E-Mail an hausverwaltung@gebausie.de

Wie erteile ich eine Einzugsermächtigung für die meine Miete?

Die monatlich zu zahlenden Miet- und Nebenkosten werden in der Regel durch Erteilung einer Einzugsermächtigung an die Gebausie oder durch Erstellen eines Dauerauftrages an das eigene Kreditinstitut geregelt.

Der bequemste Weg führt über die Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat). Falls Sie sich für die Erteilung einer Einzugsermächtigung entscheiden, können Sie sich das Formblatt herunterladen , ausfüllen und an uns senden.

Zur Information: Eine einmal erteilte Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Ein formloses Schreiben genügt.

Darf ich ein Haustier halten?

Sie finden mit der Gebausie eine Vermieterin, die Tierhaltung gestattet. Aber auch wir setzten zum Wohle von Mensch und Tier Grenzen und achten auf deren Einhaltung.

Aus diesem Grund fragen wir nach Art und Rasse des Haustieres sowie nach der Anzahl der Tiere. Die Haltung von Kleintieren wie zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen oder Kanarienvogel ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Wir behalten uns jedoch vor, die Anzahl der in der Wohnung lebenden Tiere zu beschränken. Gerne klären wir dies mit Ihnen im Vermietungsgespräch.

Hunde & Katzen

Die Haltung von Hunden und Katzen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. In der Regel genehmigt die Gebausie entweder reine Wohnungskatzen oder einen Hund. „Listenhunde“ (Kampfhunderassen) werden grundsätzlich im Wohnungsbestand nicht genehmigt. Weiterhin ist die Genehmigung abhängig von der Größe des Hundes.

Wer Hunde halten möchte, muss darüber hinaus eine ganze Reihe von Pflichten beachten, wie

  • Bezahlung der Hundesteuer
  • Hunde müssen haftpflichtversichert sein
  • Artgerechte Tierhaltung: Von Haltern großer Hunde in Stadtwohnungen wird großes Verantwortungsbewusstsein erwartet
  • Beseitigung des Hundekots ist grundsätzlich Sache des Hundebesitzers

Haltung von gefährlichen Tieren

Die Gebausie untersagt grundsätzlich die Haltung von gefährlichen Tieren jeglicher Art, zum Beispiel giftige Reptilien, Insekten oder Raubtiere. Bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Vermietungssachbearbeiter in Verbindung. Die Gebausie kann die Genehmigung ohne Angabe von Gründen verweigern.

Sollte es in Bezug zur Tierhaltung innerhalb der Hausgemeinschaft zu Problemen kommen, behalten wir uns vor, eine bereits erteilte Genehmigung wieder zurückzuziehen. Es liegt an Ihnen als verantwortungsvoller Tierhalter, dass es nicht soweit kommt.

Was ist eine Hausordnung?

Eine Gemeinschaft verschiedener Mieter ist auch eine Gemeinschaft verschiedenster Charaktere und Interessen.

Um sicher zu stellen, dass es für das Zusammenleben allgemein gültige und leicht befolgbare Regeln gibt, ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, das heißt jede*r Bewohner*in ist verpflichtet die darin festgelegten Regeln einzuhalten.

Der Verstoß gegen die Hausordnung wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet.

Die gängigsten Bereiche zu denen in einer Hausordnung Regeln aufgestellt werden sind:

  • Lärmschutz
  • Einhaltung von Ruhezeiten
  • Sicherheit
  • Reinigung
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Müll

Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Punkte besonders geregelt sein. Wichtig ist, dass unsere Hausordnung bindend ist, also für jeden gilt.

Was sind meine Rechten und Pflichten?

Wer einen Vertrag schließt, sei es einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag, ist Träger von Rechten und Pflichten. Viele dieser Pflichten sind im Mietvertrag ausdrücklich benannt oder sind sogar Gesetz. Im Fall von vertraglich geregelten Rechten und Pflichten handelt es sich um die Behandlung der Mieträume, die Regelungen zu Reinigung von Haus und Straße, zur Zahlung von Miete und Nebenkosten und vieles mehr. Es ist daher wichtig seine Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben genau zu kennen.

Wichtig ist, dass Verstöße gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen zwangsläufig Folgen haben müssen, da die Haus-Gemeinschaft auf die genaue Einhaltung angewiesen ist.

Winter- und Straßenreinigung

Glätte auf Gehwegen, verursacht durch Schnee oder Eis stellt eine große Unfallgefahr dar. Vor allem ältere Menschen, die nicht mehr ganz so beweglich sind, fallen schnell und ziehen sich dabei mitunter lebensgefährliche Verletzungen zu. Dies gilt es unbedingt zu verhindern. Laut Vertrag sind die Anwohner für den ordnungsgemäßen Zustand der Gehwege verantwortlich.

Für die Winterwartung, das heißt bei Schnee und Eis, sind die jeweiligen Erdgeschossmieter*innen zuständig. Jede*r Erdgeschossmieter*in hat eine Erklärung zur Winterwartung unterzeichnet und sich dazu verpflichtet. Streumittel und sonstiger Bedarf ist von den Mieter*innen selbst zu besorgen.

Für die Straßenreinigung gilt das gleiche, wie für die Winterwartung. Alle Erdgeschossmieter*innen haben sich gegenüber der Stadt Brühl und der Gebausie dazu verpflichtet, die Gosse, den Bürgersteig und den Hauseingang zu kehren und sauber zu halten.

Wir danken für die nachbarschaftliche Hilfe der Hausgemeinschaft, sollte es z.B. aus körperlichen Gründen, krankheits- oder urlaubsbedingt den*der Erdgeschossmieter*in nicht möglich sein, die Winterwartung oder die Straßenreinigung zeitweise oder generell auszuführen.

Was muss ich tun, wenn ich meine Wohnung, meinen Stellplatz oder meine Garage kündigen möchte?

Schade, dass Sie uns verlassen möchten.

Wenn wir Sie als Mieter gern auch auf Dauer bei uns haben würden, haben wir selbstverständlich Verständnis für Veränderungen. Falls Sie sich entschließen, das Mietverhältnis mit uns zu beenden, besteht vertraglich die Möglichkeit der ordentlichen, fristgerechten Kündigung.

Bei einer Kündigung handelt es sich um ein empfangsbedürftiges, einseitiges und formgebundenes Rechtsgeschäft, das heißt eine Kündigung bedarf der Schriftform und wird nur wirksam, wenn der Empfang gewährleistet ist. Kündigungen von Mietverträgen mit so genannter gesetzlicher Kündigungsfrist (drei Monate) haben bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu erfolgen, mit der Wirkung das das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats beendet ist.

Da es in der Vergangenheit Verwirrung bezüglich der Formulierung „bis zum 3. Werktag“ gab, hier ein kleines Beispiel zum besseren Verständnis:
Wenn Sie zum 31.08.2025 kündigen wollen, muss demnach Ihre Kündigung bis spätestens einschließlich 03.06.2025 bei uns eingegangen sein. Geht die Kündigung erst am 04.06.2025 bei uns ein, dann verlängert sich der Zeitraum auf den 30.09.202.

Sie erhalten von uns umgehend eine Kündigungsbestätigung in der die weiteren Schritte benannt sind, wie zum Beispiel Terminansprachen.

 

Mustertext zur Kündigung

(Orange markierte Stellen bitte entsprechend anpassen)


Gebausie Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der Stadt Brühl
Hausverwaltung
Engeldorfer Straße 2
50321 Brühl

 

 TT.MM.JJJJ

Kündigung des Mietvertrags der Wohnung | des Stellplatzes | der Garage: (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Stockwerk)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich | kündigen wir den Mietvertrag für die oben genannte Mietwohnung | den oben genannten Stellplatz | die oben genannte Garage unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigunsfrist von drei Monaten zum TT.MM.JJJ.

Die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung zum Einzug der Miete widerrufe ich | widerrufen wir hiermit zum Ablaufdatum des Mietverhältnisses. Die Rückzahlung der Mietkaution sowie eventueller Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen nehmen Sie bitte auf das folgende Konto vor:

Name Kontoinhaber:
IBAN
BIC

Meine | unsere neue Anschrift ab dem Datum TT.MM.JJJJ  lautet: (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

 

Unterschrift aller Hauptmieter*innen

 

Wie kann ich Strom sparen?

Stromsparen entlastet neben der Umwelt auch Ihren Geldbeutel – und gelingt oft bereits mit einfachen Mitteln.

1. Regelmäßig abtauen

Die Eisschicht in Gefriertruhen und Kühlschränken senkt die Leistungsfähigkeit. Tauen Sie Ihre Geräte spätestens dann ab, wenn die Eisschicht dicker als ein Zentimeter ist.

2. Sparsame Elektrogeräte nutzen

Sie möchten sich ein neues Elektrogerät kaufen? Zum Beispiel ein Herd, eine Waschmaschine, einen Fernseher oder ein Kühlschrank? Greifen Sie zu energiesparende Modellen – auch dann, wenn diese in der Anschaffung teurer sind. Mit den Jahren wird die Ersparnis für Strom die höheren Anschaffungskosten übersteigen. Achten Sie beim Kauf eines neuen Gerätes auf das Energielabel: Die Energieklasse A, zu der heute die meisten Neugeräte zählen, ist die sparsamste Klasse. Doch auch hier gibt es Unterschiede: Ein Gerät der Klasse A+ verbraucht zwölf Prozent weniger als ein Gerät der Klasse A – in der Klasse A++ sinkt der Verbrauch um 24 Prozent, in der Klasse A+++ sogar um Prozent.

3. Clever kochen

Wer beim Kochen ein paar Dinge beachtet, kann auch hier kräftig Strom sparen. Achten Sie etwas darauf, dass, die Kochtöpfe genau auf die Kochplatten passen: Bei zu großen Kochplatten und zu kleinen Töpfen geht die Wärme, und damit auch die Energie, einfach „in Luft auf“. Zudem ist es hilfreich, Deckel zu nutzen, so bleibt die Hitze im Topf. Ein weiterer Stromspartipp: Schalten Sie den Herd bereits vor Ende der Garzeit aus – so nutzen Sie die Restwärme.

4. Stromsparend waschen

Weniger ist mehr? Beim Waschen gilt das nur bedingt. Eine halb volle Wäschetrommel ist Energieverschwendung – füllen Sie Ihre Maschine besser gut, bevor Sie den Waschgang starten. Bei der Waschtemperatur ist an Weniger ist mehr allerdings doch viel Wahres dran. Waschtemperaturen um 95° Grad sind meist unnötig, moderne Waschmittel reinigen normal verschmutzte Wäsche auch bei niedrigen Temperaturen: 60° Grad kann hier ruhigen Gewissens das Maximum sein. Eine Vorwäsche ist ebenfalls unnötig: Wer darauf verzichtet, spart Strom, Wasser – und damit baren Geld

5. Stand-by-Modus vermeiden

Manche Geräte sind immer einsatzberat und lassen sich zum Beispiel mit der Fernbedienung einschalten, ohne dass Sie einen Knopf am Gerät betätigen müssen. Das ist zwar bequem, kostet aber auch Energie: Der Dauerbetrieb, gekennzeichnet durch ein kleines leuchtendes Lämpchen, verbraucht allein beim Fernseher 100 Kilowattstunden im Jahr. Ladegeräte für Handy und Co. ziehen ebenfalls Strom, auch wenn das Gerät nicht angeschlossen ist. Da es allerdings etwas mühsam sein kann, bei Radio, Computer und Co. nach jedem Einsatz die Stecker zu ziehen, greifen viele zu Mehrfachstecken mit Ausschalter: Hier müssen Sie lediglich einmal den Strom abschalten – und der Anschaffungspreis liegt oft bei nur wenigen Euros.

6. Energiesparlampen verwenden

Hier liegt das „Sparen“ schon im Namen. Energiesparlampen (LED) verbrauchen bis zu 80 Prozent weniger Strom als ihr Vorgänger, die Glühlampe. Zudem verwandelte eine Energiesparlampe fünf Mal mehr Strom in Licht. Das bedeutet, dass Sie die Leistung ihrer alten Glühlampe durch fünf teilen können und die gleiche Leistung erhalten: Wo früher beispielsweise eine Birne mit 40 Watt brannte, reicht jetzt eine mit acht Watt. Ein weiterer Vorteil liegt in der längeren Lebensdauer. Energiesparlampen brennen etwa 10.000 Stunden – und halten damit zehn Mal länger als eine Glühbirne. Am besten kommt der Energiespareffekt dort zum Tragen, wo die Energiesparlampen über einen längeren Zeitraum am Stück brennen, etwas in der Küche oder im Wohnzimmer. Wer ein sparsames Leuchtmittel sucht, das keine Wärme abstrahlt, kann auch zu LEDs greifen. Diese Variante ist noch stromsparender und außerdem oft auch heller.

7. Licht aus?

Klingt banal, aber mal ehrlich, wie oft vergessen wir beim Verlassen eines Raumes das Licht auszustellen.

Wie vermeide ich Schimmel?

Optimale Temperatur und Luftfeuchtigkeit

Richtiges Heizen und Lüften sorgt für ein angenehmes Klima in Ihrer Wohnung. Sie selbst können einiges dazu beitragen, damit Sie sich wohlfühlen.

  • Wohnraum: 20 °C, 40-60 %
  • Schlafzimmer: 18 °C, 40-60 %
  • Kinderzimmer: 21 °C, 40-60 %
  • Küche: 18 °C, 50-65 %
  • Badezimmer: 23 °C, 50-65 %

In der Küche und im Badezimmer ist die Luftfeuchtigkeit in der Regel höher als in anderen Räumen, da beim Kochen, Baden und Duschen die Luftfeuchtigkeit steigt. Sofern die Luftfeuchtigkeit nicht dauerhaft erhöht ist, ist das aber kein Problem.

Wie Schimmel entsteht

Überall sind Sporen und Nährböden vorhanden. Damit Schimmel entsteht, benötigt dieser zusätzlich Feuchtigkeit. In einem Vier-Personen-Haushalt entstehen ungefähr 10 Liter Wasserdampf am Tag. Diese Feuchtigkeit muss rausgelüftet werden, denn je nach Raumtemperatur kann die Luft nur eine begrenzte Menge Wasserdampf aufnehmen. Beim Lüften der Wohnung wird die sich dort befindende warme feuchte Luft mit trockener Luft von außen ausgetauscht. Dadurch sinkt das Schimmelrisiko.

1. Gleichmäßiges Heizen schützt vor Schimmel

Übertriebenes Energiesparen führt zu mehr Schimmelausbreitung: Je mehr eine Wohnung auskühlt, desto besser können die Pilzkulturen blühen. Die beste Methode dagegen ist gleichmäßiges Heizen und häufiges Lüften. Die Temperatur in Ihrer Wohnung sollte 18-22 Grad Celsius betragen. Wer seine Wohnung konsequent auf mittlerem Niveau durchheizt, kommt nach Berechnungen von Energieexperten kostengünstiger davon, als wer nur für zwei Stunden am Tag die Heizung hoch- und anschließend wieder ganz abdreht.

Zudem sollten Sie Ihre Heizkörper nicht mit Möbel oder Gardinen verdecken. Die warme Luft kann sich sonst nicht im Raumverteilen und die Heizkosten teigen in die Höhe.

2. Wichtig ist: lüften, lüften, lüften!

Das A und 0 um Feuchtigkeit wieder heraus zu transportieren, ist häufiges Lüften. Denn die Luft draußen ist kälter und trockener als warme und feuchte Luft drinnen. Dafür muss man in der Regel 3-4 mal täglich stoßlüften, und zwar 5-10 Minuten lang.

3. Besser Querlüftung als gekippte Fenster

Verschwenderisch ist es,  die Fenster stundenlang zu kippen. Dabei findet fast kein Luftaustausch statt und es kostet mehr Heizenergie. Schnell und hochwirksam dagegen ist die Querlüftung, bei der Sie für ordentlich Durchzug sorgen. Einfach Fenster und Türen mehrerer Zimmer öffnen – schon sind alle Kochgerüche und die Feuchtigkeit draußen und die Wohnung ist voller frischer, gesunder Luft.

4. Badezimmer

  • Die Dampfschwaden sofort über das weit geöffnete Fenster abziehen lassen.
  • Feuchte Badetücher nicht im ungeheizten Bad trocken lassen.
  • Fliesen und Wanne nach dem Duschen/Baden trocken reiben.

5. Küche

  • Beim Kochen oder sofort danach lüften! Eine Umluftabzugshaube bindet nur Fett und Geruch, die Feuchtigkeit bleibt im Raum und setzt sich ohne ausreichendes Lüften als Kondenswasser ab, zum Beispiel am Fenster.
  • Keine wasserabweisenden Tapetenanstriche verwenden.

6. Schlafzimmer

  • Gerade wer kühl schläft, umso häufiger lüften! Am besten direkt nach dem Aufstehen, danach den Raum auf mindestens 18°C heizen und Tür schließen. So kann die warme Luft die Feuchtigkeit aus Matratzen und Bettwäsche aufnehmen. Spätestens vor dem Schlafengehen noch mal lüften, damit die feuchte Luft wieder raus kann.
  • Falsch: Ein kühles Schlafzimmer vom Wohnraum aus mitheizen.

7. Säubern der Lüftungsöffnungen

Säubern Sie regelmäßig vorhandene Lüftungsöffnungen in Fenstern und Türen sowie Gitter vor der Bad-Entlüftung. So stellen Sie die notwendige Abfuhr verbrauchter Luft sicher.

8. Große Möbel nicht an kalten Außen- und Treppenhauswänden

Stellen Sie große Möbel nicht an kalten Außen- und Treppenhauswänden aufstellen. Wenn nicht anders möglich, sollten Sie die Möbel mindestens mit zehn Zentimeter Abstand zur Wand aufstellen.

9. Vermeiden Sie Wasserdampf

Benutzen Sie zum Beispiel einen Deckel beim Kochen, das spart auch Energie. Lässt sich Wasserdampf nicht vermeiden wie beim Duschen und Waschen, lüften Sie den Raum sofort. Wäsche nicht in der Wohnung trocknen. Aquarien abdecken. Auf Luftbefeuchter verzichten. Nach dem Duschen die Fliesen und Duschwände mit einem Wischer abziehen oder abtrocknen.

Weiter Tipps und Informationen finden Sie auch auf www.schimmelnetz.nrw

Was sind Nebenkosten?

Nebenkosten setzen sich aus Betriebskosten und den Heizkosten zusammen.

1. Betriebskosten

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmens, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

Die Betriebskostenverordnung gibt eine Aufstellung wieder, was Betriebskosten im Sinne von § 1 der Betriebskostenverordnung sind. Dazu zählen die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Grundsteuer, die Kosten der Gartenpflege und weitere.

Zu trennen von den Kosten, die auf der Basis der mietvertraglichen Vereinbarung sowie laut der gesetzlichen Grundlage umlagefähig auf die Mieter*innen sind, sind die Kosten, die keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung darstellen. Auch hierzu gibt es in der Betriebskostenverordnung eine Regelung. Laut § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung gehören nicht zu den Betriebskosten die Kosten der Verwaltung sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

2. Heizkosten

Gesetzlich geregelt sind die Heizkosten in der Verordnung über Heizkostenabrechnung – der Heizkostenverordnung, kurz HeizKV.

Heizungs- und Warmwasserkosten sind ebenfalls Nebenkosten. Während die „kalten“ Nebenkosten von der Gebausie selbst abgerechnet werden, werden die Heizkostenabrechnungen von Wärmedienstfirmen, wie z. B. ISTA oder BRUNATA erstellt. Die Heizkostenverordnung schreibt die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle Häuser vor, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.

Mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten werden nach Verbrauch verteilt. Hierzu müssen alle Wohnungen mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach einem festen Maßstab, im Regelfall die Wohnfläche, verteilt.

Wie kann ich mich auf eine Wohnung bewerben?

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Wohnung der Gebausie interessieren. Sie können sich bei uns ganz einfach online auf eine Wohnung bewerben, schauen dazu Sie auf unserer Homepage unter Wohnung finden. Dort finden Sie unsere aktuellen Wohnungsangebote. Sollte Ihnen eine der Wohnungen zusagen, können Sie sich über „Jetzt bewerben“ auf die gewünschte Wohnung bewerben. Sie werden dann zu dem Immobilienportal „Immomio“ weitergeleitet. Hier können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre eigenen Daten verwalten. Dabei entscheiden Sie, welche Daten von uns eingesehen werden können.

Aufgrund der Vielzahl der Bewerber, bitten wir Sie um Verständnis, dass die Rückmeldung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Darf ich ein Haustier halten?

Sie finden mit der Gebausie eine Vermieterin, die Tierhaltung gestattet. Aber auch wir setzten zum Wohle von Mensch und Tier Grenzen und achten auf deren Einhaltung.

Aus diesem Grund fragen wir nach Art und Rasse des Haustieres sowie nach der Anzahl der Tiere. Die Haltung von Kleintieren wie zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen oder Kanarienvogel ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Wir behalten uns jedoch vor, die Anzahl der in der Wohnung lebenden Tiere zu beschränken. Gerne klären wir dies mit Ihnen im Vermietungsgespräch.

Hunde & Katzen

Die Haltung von Hunden und Katzen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. In der Regel genehmigt die Gebausie entweder reine Wohnungskatzen oder einen Hund. „Listenhunde“ (Kampfhunderassen) werden grundsätzlich im Wohnungsbestand nicht genehmigt. Weiterhin ist die Genehmigung abhängig von der Größe des Hundes.

Wer Hunde halten möchte, muss darüber hinaus eine ganze Reihe von Pflichten beachten, wie

  • Bezahlung der Hundesteuer
  • Hunde müssen haftpflichtversichert sein
  • Artgerechte Tierhaltung: Von Haltern großer Hunde in Stadtwohnungen wird großes Verantwortungsbewusstsein erwartet
  • Beseitigung des Hundekots ist grundsätzlich Sache des Hundebesitzers

Haltung von gefährlichen Tieren

Die Gebausie untersagt grundsätzlich die Haltung von gefährlichen Tieren jeglicher Art, zum Beispiel giftige Reptilien, Insekten oder Raubtiere. Bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Vermietungssachbearbeiter in Verbindung. Die Gebausie kann die Genehmigung ohne Angabe von Gründen verweigern.

Sollte es in Bezug zur Tierhaltung innerhalb der Hausgemeinschaft zu Problemen kommen, behalten wir uns vor, eine bereits erteilte Genehmigung wieder zurückzuziehen. Es liegt an Ihnen als verantwortungsvoller Tierhalter, dass es nicht soweit kommt.

Wo bekomme ich einen Wohnberechtigungsschein?

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Der WBS muss zum Zeitpunkt des Einzugs noch gültig sein. Die Gültigkeit des WBS beträgt ein Jahr.

Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen. Das Jahresbruttoeinkommen kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert werden, durch Werbungskosten (z. B. 1.000 EUR als jährliche Pauschale), Abzugsbeträge (z. B. für Lohnsteuer, Kranken-, Renten- und/oder Lebensversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, usw.), Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte, junge Familien usw.) Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

Wollen Sie eine öffentlich geförderte Wohnung in Brühl anmieten, muss der WBS vor Bezug der Wohnung dem Vermieter vorlegt werden. Die Beantragung des WBS ist der bei der Stadt Brühl möglich.

Wie kann ich eine Garage oder einen Stellplatz mieten?

Die Nachfrage nach Garagen und Stellplätzen bei uns ist hoch. Aus diesem Grund führen wir bei uns Wartelisten für die entsprechenden Garagen und Stellplätze. Bei Interesse schreiben Sie uns gerne an, unter hausverwaltung@gebausie.de und lassen sich auf die Warteliste setzen. Sobald eine Garage oder ein Stellplatz frei wird, kommen wir gerne auf Sie zu.

Was ist eine Kaution?

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter bei Mietbeginn stellt.

In der Regel handelt es sich dabei um drei Kaltmieten. Die Kaution wird auf einem Kautionskonto hinterlegt. Laut Gesetz muss das Geld verzinst werden. Die Kaution kann in drei monatlichen Raten gezahlt werden. Dabei wird die erste Kautionsrate mit Zahlung der ersten Miete fällig. Die weiteren Raten sind mit den folgenden Mietzahlungen zu leisten. Die Kaution dient dazu im Fall von zum Beispiel nicht durchgeführter oder nicht ordentlich durchgeführter Renovierung bei Auszug den Anspruch des Vermieters zu befriedigen.

Bei ordnungsgemäßem Ablauf wird die Kaution, samt angelaufenen Zinsen, nach Ende der Mietzeit an den Mieter zurückgezahlt beziehungsweise das Sparbuch zurückgegeben.

Was sind Nebenkosten?

Nebenkosten setzen sich aus Betriebskosten und den Heizkosten zusammen.

1. Betriebskosten

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmens, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

Die Betriebskostenverordnung gibt eine Aufstellung wieder, was Betriebskosten im Sinne von § 1 der Betriebskostenverordnung sind. Dazu zählen die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Grundsteuer, die Kosten der Gartenpflege und weitere.

Zu trennen von den Kosten, die auf der Basis der mietvertraglichen Vereinbarung sowie laut der gesetzlichen Grundlage umlagefähig auf die Mieter*innen sind, sind die Kosten, die keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung darstellen. Auch hierzu gibt es in der Betriebskostenverordnung eine Regelung. Laut § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung gehören nicht zu den Betriebskosten die Kosten der Verwaltung sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

2. Heizkosten

Gesetzlich geregelt sind die Heizkosten in der Verordnung über Heizkostenabrechnung – der Heizkostenverordnung, kurz HeizKV.

Heizungs- und Warmwasserkosten sind ebenfalls Nebenkosten. Während die „kalten“ Nebenkosten von der Gebausie selbst abgerechnet werden, werden die Heizkostenabrechnungen von Wärmedienstfirmen, wie z. B. ISTA oder BRUNATA erstellt. Die Heizkostenverordnung schreibt die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle Häuser vor, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.

Mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten werden nach Verbrauch verteilt. Hierzu müssen alle Wohnungen mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach einem festen Maßstab, im Regelfall die Wohnfläche, verteilt.

Was ist immomio?

Immomio ist ein Portal für die Wohnungssuche und -bewerbung, mit dem sich Mietinteressierte problemlos registrieren und Angebote einholen können. Dabei behalten Sie die Kontrolle über Ihre Daten, indem Ihr Profil für uns nur schrittweise, je nach Bewerbungsphase, freigegeben wird.

Was ist Wohngeld?

Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum finden können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man Wohngeld. Letztlich ist das Wohngeld ein – wenn auch geringer – Ausgleich für viele staatliche Regelungen, die das Wohnen verteuert haben und dazu führen, dass ein angemessener Wohnraum für manche Bürger und Bürgerinnen nicht mehr finanzierbar ist. Wohnen wurde vom Staat als Grundbedürfnis jedes Menschen anerkannt und wird daher unterstützt. Auf das Wohngeld haben Sie, wenn Sie die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht und sollten dieses auch in Anspruch nehmen. Nicht zu verwechseln ist das Wohngeld mit den sogenannten Kosten der Unterkunft. Diese sind Bestandteil der Grundsicherung im Rahmen der Sozialhilfe. Auch Eigentümer können für selbst genutzten Wohnraum – als Zuschuss zur Belastung – Wohngeld erhalten.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Grundsätzlich hat jeder einkommensschwächere Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Werden die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, dann muss das Wohngeld gewährt werden. Aus diesem Grund gibt es für Mieter und Eigentümer das Wohngeld, wenn sie über ein zu geringes Einkommen verfügen. Das Wohngeld für Mieter nennt sie Mietzuschuss, wohingegen das Wohngeld für Eigentümer als Lastenzuschuss bezeichnet wird.

Wer sich nicht sicher ist, ob er zu dem förderungswürdigen Personenkreis gehört, sollte in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen, dieser wird von der Wohngeldstelle geprüft.
Ausschlaggebende Faktoren sind z.B. die Höhe der Miete, die Höhe des Einkommens sowie die Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben.

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete – oder bei Eigentümern nach der Belastung – und dem Gesamteinkommen. Als Haushaltsmitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen. Auch Verwandte in gerader Linie, wie Kinder, Pflegekinder und Pflegeeltern gehören dazu. Je mehr Personen im Haushalt leben, umso höher ist die Einkommensgrenze. Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen. Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.
Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat oder unter www.wohngeld.org.

Wo erhalte ich Wohngeld?

Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragen. Informieren Sie sich darüber, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende Antragsformulare.

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums. Ist dieser abgelaufen, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

Was ist das Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) und „Wohngeld Plus“

Zum 1. Januar 2020 trat das sogenannte Wohngeldstärkungsgesetz in Kraft. Mit der am 8. Mai 2019 vom Bundeskabinett beschlossenen Wohngeldreform waren erstmals seit dem 1. Januar 2016 Leistungserhöhungen von durchschnittlich 30 Prozent verbunden. Seit dem 1. Januar 2023 trat aufgrund steigender Energiekosten die Wohngeld Plus-Reform in Kraft, die eine dauerhafte Heizkostenkomponente enthält. Nach Berechnungen der Bundesregierung werden mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein. Das Wohngeld soll zielgerichtet vielen Familien, Alleinerziehenden, Rentnerinnen und Rentnern helfen, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt.  Aktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Was wird beim Glasfaseraubau in meinem Haus gemacht?

Haus, das die Glasfaserleitungen in den Stockwerken bis in die Wohnung zeigt. Hinweise zu Installationsmöglichkeiten

1. Standardbauweise (kostenlos) in den Liegenschaften der Gebausie

Die Installation der Glasfaserdose erfolgt maximal 3 Meter hinter der Wohnungseingangstür.

2. Installation der Glasfaserdose an den Wunschstandort

Die Installation an dem Wunschstandort (mehr als 3 Meter hinter der Wohnungseingangstür) erfolgt nur, wenn der Mieter den Leitungsweg vorbereitet.

Dies bedeutet, Möbel zur Seite rücken, gegebenenfalls ein Loch mit 10 Millimeter Durchmesser durch die Wand bohren und einen Kabelkanal (erhältlich im Baumarkt) anbringen.

Kann ich meinen Router weiterbenutzen?

Grundsätzlich ja, dafür benötigen sie ein Glasfasermodem und ganz wichtig schauen sie sich bitte die Leistungsbeschreibung des Routers an , ob er die hohen Bandbreiten unterstützt. Ältere Modelle können die Bandbreiten von 500/1000/2000 Mbit’s nicht verarbeiten.

Kann ich den Glasfaseranschluss ohne Tarif nutzen?

Nein, erst mit einen Tarif ihrer Wahl wird das „Licht“ auf der Leitung freigeschaltet und nutzbar gemacht.

Kann ich meine Telefone weiter nutzen?

In der Regel ja. Die meisten Kunden haben ihr Festnetztelefon an den Router angeschlossen, dies kann auch weiter bestehen bleiben. Bei Kauf und Installation eines neuen Routers bitte darauf achten das die Anschlussmöglichkeiten für die vorhandenen Telefonen wieder gegeben sind.

Ich habe einen Tarif gebucht und wechsle von einer alten Kupferleitung auf einen Glasfaseranschluss. Wie lange dauert es bis ich den Glasfaserasnchluss nutzen kann?

Für den Fall das sie von einem Kupferanschluss der Telekom auf einen Glasfaseranschluss der Telekom wechseln ist die Nutzung bereits nach der Installation des Anschlusses möglich. Sie erhalten per E-Mail einen Aktivierungslink und innerhalb weniger Minuten sind alle gebuchten Leistungen verfügbar.

Sind die Glasfasertarife teurer als die Kupfertarife?

Nein, im Gegenteil die Glasfasertarife sind in der Regel günstiger und bieten mehr Leistung in Form von höherer Bandbreite. Preise und Aktionen können sie zum Beispiel bei den Vertrieben der Telekom wie im Telekom Shop in der Uhlstraße in Brühl (gegenüber dem Rathaus) erfragen oder unter www.telekom.de/glasfaser oder einem entsprechenden Anbieter ihrer Wahl einsehen.

Muss ich einen Tarif von der Telekom nehmen?

Nein, sie haben die Wahl. Die Telekom baut das Netz und stellt dies allen Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung. Bisher haben Vodafone, O2, 1&1 und viele weitere kleine Unternehmen einen endsprechenden Vertrag für die Nutzung der Leitungen abgeschlossen. Die NetCologne wird in naher Zukunft auch auf das Glasfasernetz der Telekom zugreifen können.

Ich arbeite im Homeoffice, werde ich während der Glasfaserausbauarbeiten Ausfälle des Internets haben?

Während der Verlegung der Glasfaserkabel bleiben die bestehenden Kupferkabel erhalten, Sie können also weiterhin wie gewohnt auf das Internet zugreifen. Wir weisen jedoch daraufhin, dass es in dieser Zeit zu Lärmbelästigungen kommen kann.