FAQ

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie weitere Informationen zu häufig gestellten Fragen.

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Wohnung der Gebausie interessieren.

Sie können sich bei uns ganz einfach online auf eine Wohnung bewerben, schauen dazu Sie auf unserer Homepage unter Wohnung finden

Dort finden Sie unsere aktuellen Wohnungsangebote. Sollte Ihnen eine der Wohnungen zusagen, können Sie sich über „Jetzt bewerben“ auf die gewünschte Wohnung bewerben.

Sie werden dann zu dem Immobilienportal „Immomio“ weitergeleitet. Hier können Sie sich kostenlos registrieren und Ihre eigenen Daten verwalten. Dabei entscheiden Sie, welche Daten von uns eingesehen werden können.

Aufgrund der Vielzahl der Bewerber, bitten wir Sie um Verständnis, dass die Rückmeldung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Der WBS muss zum Zeitpunkt des Einzugs noch gültig sein. Die Gültigkeit des WBS beträgt ein Jahr.

Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen. Das Jahresbruttoeinkommen kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert werden, durch Werbungskosten (z. B. 1.000 EUR als jährliche Pauschale), Abzugsbeträge (z. B. für Lohnsteuer, Kranken-, Renten- und/oder Lebensversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, usw.), Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte, junge Familien usw.) Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

Wollen Sie eine öffentlich geförderte Wohnung in Brühl anmieten, muss der WBS vor Bezug der Wohnung dem Vermieter vorlegt werden. Die Beantragung des WBS ist der bei der Stadt Brühl möglich.

Die Nachfrage nach Garagen und Stellplätzen bei uns ist hoch.
Aus diesem Grund führen wir bei uns Wartelisten für die entsprechenden Garagen und Stellplätze.

Bei Interesse schreiben Sie uns gerne an, unter hausverwaltung@gebausie.de und lassen sich auf die Warteliste setzen.

Sobald eine Garage oder ein Stellplatz frei wird, kommen wir gerne auf Sie zu.

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter bei Mietbeginn stellt. 

In der Regel handelt es sich dabei um drei Kaltmieten. Die Kaution wird auf einem Kautionskonto hinterlegt. Laut Gesetz muss das Geld verzinst werden. Die Kaution kann in drei monatlichen Raten gezahlt werden. Dabei wird die erste Kautionsrate mit Zahlung der ersten Miete fällig. Die weiteren Raten sind mit den folgenden Mietzahlungen zu leisten. 

Die Kaution dient dazu im Fall von z. B. nicht durchgeführter oder nicht ordentlich durchgeführter Renovierung bei Auszug den Anspruch des Vermieters zu befriedigen. 

Bei ordnungsgemäßem Ablauf wird die Kaution, samt angelaufenen Zinsen, nach Ende der Mietzeit an den Mieter zurückgezahlt bzw. das Sparbuch zurückgegeben. Näheres zu Kosten erfahren Sie über Ihren Ansprechpartner.

Eine Gemeinschaft verschiedener Mieter ist auch eine Gemeinschaft verschiedenster Charaktere und Interessen.

Um sicher zu stellen, dass es für das Zusammenleben allgemein gültige und leicht befolgbare Vorschriften gibt, hat man die Hausordnung erfunden. Sie ist Bestandteil des Mietvertrags, d.h. jeder Bewohner ist verpflichtet die darin festgelegten Regeln einzuhalten.

Der Verstoß gegen die Hausordnung wird in leichteren Fällen meist durch eine Abmahnung, in schweren Fällen durch eine Kündigung oder ein Hausverbot geahndet.

Die gängigsten Bereiche zu denen in einer Hausordnung u. a. Regeln aufgestellt werden sind:

  • Lärmschutz
  • Einhaltung von Ruhezeiten
  • Sicherheit
  • Reinigung
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Müll

Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Punkte besonders geregelt sein. Wichtig ist, dass eine Hausordnung bindend ist, also für jeden gilt.

Wer einen Vertrag schließt, sei es einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag, ist Träger von Rechten und Pflichten. Viele dieser Pflichten sind im Mietvertrag ausdrücklich benannt oder sind sogar Gesetz. Im Fall von vertraglich geregelten Rechten und Pflichten handelt es sich um die Behandlung der Mieträume, die Regelungen zu Reinigung von Haus und Straße, zur Zahlung von Miete und Nebenkosten und vieles mehr. Es ist daher wichtig seine Rechte und Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben genau zu kennen.

Wichtig ist, dass Verstöße gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen zwangsläufig Folgen haben müssen, da die Haus-Gemeinschaft auf die genaue Einhaltung angewiesen ist.

Winter- und Straßenreinigung
Glätte auf Gehwegen, verursacht durch Schnee oder Eis stellt eine große Unfallgefahr dar. Vor allem ältere Menschen, die nicht mehr ganz so beweglich sind, fallen schnell und ziehen sich dabei mitunter lebensgefährliche Verletzungen zu. Dies gilt es unbedingt zu verhindern. Laut Vertrag sind die Anwohner für den ordnungsgemäßen Zustand der Gehwege verantwortlich.

Für die Winterwartung, d.h. bei Schnee und Eis, sind die jeweiligen Erdgeschossmieter zuständig. Jeder Erdgeschossmieter hat eine Erklärung zur Winterwartung unterzeichnet und sich dazu verpflichtet. Streumittel und sonst. Bedarf ist vom Mieter selbst zu besorgen!

Für die Straßenreinigung gilt das gleiche, wie für die Winterwartung! Alle Erdgeschossmieter haben sich gegenüber der Stadt Brühl und der Gebausie dazu verpflichtet, die Gosse, den Bürgersteig und den Hauseingang zu kehren und sauber zu halten!

Sie finden mit der Gebausie als Vermieter einen Partner, der nicht grundsätzlich die Tierhaltung untersagt, wie dies sehr oft der Fall ist. Aber auch die Gebausie muss zum Wohle von Mensch und Tier Grenzen setzen und auf deren Einhaltung achten.

Aus diesem Grunde fragen wir nicht nur nach Art und Rasse des Haustieres, sondern auch nach der Anzahl der Tiere. Die Haltung von Kleintieren wie z. B. Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen oder Kanarienvogel ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Wir behalten uns jedoch vor, die Anzahl der in der Wohnung lebenden Tiere zu beschränken. Gerne klären wir dies mit Ihnen im Vermietungsgespräch.

Die Haltung von Hunden und Katzen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. In der Regel genehmigt die Gebausie entweder eine reine Wohnungskatze oder einen Hund. "Listenhunde" (Kampfhunderassen) werden grundsätzlich im Wohnungsbestand nicht genehmigt. Weiterhin ist die Genehmigung abhängig von der Größe des Hundes.

Wer Hunde halten möchte, muss darüber hinaus eine ganze Reihe von Pflichten beachten, wie z. B.

  • Bezahlung der Hundesteuer
  • Hunde müssen haftpflichtversichert sein
  • Artgerechte Tierhaltung: Von Haltern großer Hunde in Stadtwohnungen wird großes Verantwortungsbewusstsein erwartet
  • Beseitigung des Hundekots ist grundsätzlich Sache des Hundebesitzers

Die Gebausie untersagt grundsätzlich die Haltung von gefährlichen Tieren jeglicher Art, wie z. B. giftige Reptilien, Insekten oder Raubtiere. Bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Vermietungssachbearbeiter in Verbindung. Die Gebausie kann die Genehmigung ohne Angabe von Gründen verweigern.

Sollte es in Bezug zur Tierhaltung innerhalb der Hausgemeinschaft zu Problemen kommen, behalten wir uns vor, eine bereits erteilte Genehmigung wieder zurückzuziehen.

Es liegt an jedem Tierhalter selber, dass es nicht soweit kommt.

Nebenkosten setzen sich aus a) Betriebskosten und  b) den Heizkosten zusammen.

a) Betriebskosten

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmens, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

Die Betriebskostenverordnung gibt eine Aufstellung wieder, was Betriebskosten im Sinne von § 1 der Betriebskostenverordnung sind. Dazu zählen z. B. die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Grundsteuer, die Kosten der Gartenpflege u. a.

Zu trennen von den Kosten, die auf der Basis der mietvertraglichen Vereinbarung sowie laut der gesetzlichen Grundlage umlagefähig auf die Mieter sind, sind die Kosten, die keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung darstellen. Auch hierzu gibt es in der Betriebskostenverordnung eine Regelung. Laut § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung gehören nicht zu den Betriebskosten die Kosten der Verwaltung sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

b) Heizkosten

Gesetzlich geregelt sind die Heizkosten in der Verordnung über Heizkostenabrechnung – der Heizkostenverordnung, kurz HeizKV.

Heizungs- und Warmwasserkosten sind ebenfalls Nebenkosten. Während die "kalten" Nebenkosten von der Gebausie selbst abgerechnet werden, werden die Heizkostenabrechnungen von Wärmedienstfirmen, wie z. B. ISTA oder BRUNATA erstellt. Die Heizkostenverordnung schreibt die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle Häuser vor, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.

Mindestens 50 %, aber höchstens 70 % der Heizungs- und Warmwasserkosten werden nach Verbrauch verteilt. Hierzu müssen alle Wohnungen mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen 30-50 % werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach einem festen Maßstab, im Regelfall die Wohnfläche, verteilt.

Schade, Sie möchten uns verlassen ...?

Wenn wir Sie als Mieter gern auch auf Dauer bei uns haben würden, haben wir selbstverständlich Verständnis für Veränderungen. Falls Sie sich entschließen, das Mietverhältnis mit uns zu beenden, besteht vertraglich die Möglichkeit der ordentlichen, fristgerechten Kündigung.

Bei einer Kündigung handelt es sich um ein empfangsbedürftiges, einseitiges und formgebundenes Rechtsgeschäft, d. h. eine Kündigung bedarf der Schriftform und wird nur wirksam, wenn der Empfang gewährleistet ist. Kündigungen von Mietverträgen mit so genannter gesetzlicher Kündigungsfrist (3 Monate) haben bis spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu erfolgen, mit der Wirkung das das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats beendet ist.

Da es in der Vergangenheit Verwirrung bezüglich der Formulierung „bis zum 3. Werktag“ gab, hier ein kleines Beispiel zum besseren Verständnis:

Wenn Sie zum 31.08.2024 kündigen wollen, muss demnach Ihre Kündigung bis spätestens einschließlich 03.06.2024 bei uns eingegangen sein. Geht die Kündigung erst am 04.06.2024 bei uns ein, dann verlängert sich der Zeitraum auf den 30.09.2024.

Sie erhalten von uns umgehend eine Kündigungsbestätigung in der die weiteren Schritte benannt sind, wie z. B. Terminansprachen.